Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beförderungsvertrag
1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend
„AGB“, gelten für Verträge mit der SLEEPY
Yacht- und Spezialtransport GmbH & Co. KG, nachfolgend SLEEPY,
über die Beförderung von Gütern. Abweichende
Vereinbarungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich
vereinbart werden. Entgegenstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Absenders wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.
(2) Soweit – in folgender Reihenfolge – durch zwingende
gesetzliche Vorschriften, schriftliche Einzelvereinbarungen und
diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der
§§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag, im
grenzüberschreitenden Verkehr die Vorschriften des
Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Anwendung.
2. Vertragsverhältnis - Begründung und
Ausschlüsse
(1) Beförderungsverträge kommen zustande, wenn sie
schriftlich abgeschossen werden oder SLEEPY einen mündlich
abgeschlossenen Vertrag schriftlich bestätigt. Ungeachtet der
Einhaltung der Schriftform kommen Beförderungsverträge
zustande, wenn SLEEPY das Beförderungsgut
übernimmt.
(2) Beförderungsverträge, deren Durchführung der
Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde
bedürfen, insbesondere gemäß §§29 Abs. 3
und 46 StVO in Verbindung mit §§18 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs.
2 und 4 StVO sowie 70 StVZO, werden unter der aufschiebenden
Bedingung der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung geschlossen.
Gebühren und Kosten, die durch behördliche Aufwendungen
oder behördliche Auflagen sowie sonstige behördlich
angeordnete Sicherheitsvorkehrungen bedingt sind, sowie
Polizeigebühren trägt der Absender.
(3) Erfüllt das Beförderungsgut nicht den in Abschnitt 3
genannten Voraussetzungen, so steht es SLEEPY frei,
1. die Übernahme des Beförderungsguts zu
verweigern,
2. bereits übernommenes Beförderungsgut
zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten.
SLEEPY ist nicht verpflichtet, das Beförderungsgut auf die
Einhaltung der in Abschnitt 3 vereinbarten Voraussetzungen zu
überprüfen.
3. Rechte und Pflichten des Absenders
(1) Der Absender ist verpflichtet, das Beförderungsgut in
einem für die Durchführung des Transports bereiten und
geeigneten Zustand zur Übernahme durch SLEEPY bereitzustellen.
Der Absender hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
1. das Beförderungsgut nicht durch seine äußere
Gestaltung gegen ein gesetzliches Gebot verstößt,
2. das Beförderungsgut keine lebenden Tiere, Tierkadaver oder
Teile derselben, Körperteile oder sterbliche Überreste
von Menschen enthält; ausgenommen sind wirbellose Tiere, die
zufällig im Beförderungsgut verbleiben,
3. das Beförderungsgut keine Stoffe beinhaltet, deren
Beförderung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt,
insbesondere Diesel oder Benzin sowie Lacke und ätzende
Substanzen, ausgenommen übliche Restbestände im
Kraftstofftank von Yachten,
4. das Beförderungsgut keine Wertsachen enthält wie Geld,
Schmuck, Edelmetalle, Scheck- oder Kreditkarten, gültige
Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere.
(2) Der Absender ist verpflichtet, das Beförderungsgut an
einer Übernahmestelle bereitzustellen, an der Zufahrtsweg und
Bodenbeschaffenheit die Übernahme ohne technische
Schwierigkeiten ermöglicht. Das gilt insbesondere, wenn die
Beschaffenheit des Beförde-rungsguts den Einsatz eines Krans
zum Beladen erfor-dert. Er ist ferner verpflichtet, einen
Empfangsort zu benennen, an dem Zufahrtsweg und
Bodenbeschaffen-heit die Aushändigung des
Beförderungsguts ohne technische Schwierigkeiten
ermöglicht.
(3) Der Absender ist verpflichtet, die für die Auswahl des
Fahrzeugs durch SLEEPY maßgeblichen Angaben über das
Beförderungsgut spätestens eine Woche vor der
vereinbarten Übernahme bekanntzugeben. Liegt zwischen dem
Vertragsschluß und der Übernahme weniger als eine Woche,
so hat die Bekanntgabe unverzüglich zu erfolgen.
Bekanntzugeben sind insbesondere die Maße des
Beförderungsguts (Länge, Breite, Höhe,
Mastlänge) und das Gewicht, außerdem besondere
Eigenschaften wie die Kielform, der Schwerpunkt und das Material,
aus dem das Beförderungsgut besteht.
(4) Soweit im Vertrag nicht die Beschaffung von Genehmigungen durch
SLEEPY vereinbart wird, ist der Absender verpflichtet, für den
Transport erforderliche behördliche Erlaubnisse und
Genehmigungen beizubringen. Bei grenzüberschreitendem Verkehr
ist er verpflichtet, gegebenenfalls benötigte Zollpapiere dem
zuständigen Zollamt am Empfangsort zuzuleiten und für die
Abwicklung der Zollangelegenheiten zu sorgen. Er ist ferner
verpflichtet dafür zu sorgen, daß das
Beförderungsgut beim Eintreffen am Empfangsort von dem vom
Absender bestimmten Empfänger entgegengenommen wird.
(5) Der Absender ist verpflichtet, das Beförderungsgut bei der
Entgegennahme am Empfangsort unverzüglich zu
untersuchen.
(6) Weisungen des Absenders, mit dem Beförderungsgut in
besonderer Weise zu verfahren, sind nur verbindlich, wenn sie vor
der Übernahme schriftlich erteilt werden. Der Absender ist
nicht berechtigt, dem Frachtführer ohne Einwilligung von
SLEEPY Weisungen zu erteilen, die von den vertraglichen
Vereinbarungen abweichen.
4. Haftung des Absenders
(1) Verstößt der Absender gegen seine Pflichten aus
Abschnitt 3 Abs. 1-4, so hat er SLEEPY alle daraus entstehenden
Schäden zu ersetzen. Für Wartezeiten, die SLEEPY durch
die Nichterfüllung der Absenderpflichten entstehen, gilt eine
Vergütung von € 35,00 pro angefangener Stunde als
vereinbart. SLEEPY ist ferner berechtigt, unter Erhaltung der
Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Entspricht das Beförderungsgut nicht den Voraussetzungen
gemäß Abschnitt 3 Abs. 1 Ziff. 3, so ist SLEEPY
berechtigt, die gefährlichen Stoffe ohne Vorankündigung
auf Kosten des Absenders beseitigen zu lassen.
(3) Ist die Übergabe das Beförderungsguts am Empfangsort
an den vom Absender benannten Empfänger nicht möglich, so
ist SLEEPY berechtigt, daß Beförderungsgut auf Kosten
des Absenders einzulagern. Die Übergabe gilt als
unmöglich, wenn der Empfänger am Empfangsort nicht
innerhalb von zwei Stunden nach Ankunft des Transports angetroffen
wird. Erfolgt die Benachrichtigung erst nach Ankunft, gilt die
Übergabe als unmöglich, wenn der Empfänger nicht
innerhalb von zwei Stunden nach der Benachrichtigung angetroffen
wird.
5. Leistungen von SLEEPY
(1) SLEEPY befördert das Beförderungsgut zum Empfangsort
und liefert es an den vom Absender angegebenen Empfänger aus.
Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht
geschuldet.
(2) SLEEPY bescheinigt die Übernahme des Beförderungsguts
auf dem Frachtbrief und liefert das Beförderungsgut an den vom
Absender benannten Empfänger gegen Empfangsbestätigung
auf dem Frachtbrief aus. SLEEPY benachrichtigt den Absender oder
wahlweise den von ihm benannten Empfänger rechtzeitig vor der
Ankunft telefonisch von der voraussichtlichen Ankunftszeit. Kann
die Benachrichtigung wegen Nichterreichbarkeit des Absenders oder
des benannten Empfängers nicht erfolgen, gilt sie gleichwohl
als ausgeführt.
(3) SLEEPY ist berechtigt, mit der Durchführung des Transports
einen weiteren Frachtführer zu beauftragen.
6. Haftung von SLEEPY
(1) SLEEPY haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder
Unterlassung zurückzuführen sind, die SLEEPY, einer ihrer
Leute oder sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB)
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,
daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das
Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen
zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen
in Ausübung ihrer Verrichtung gehandelt haben.
(2) Im übrigen haftet SLEEPY für Verlust,
Beschädigung und Lieferüberschreitung nur im Umfang des
unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzlichen
Haftungsgrenzen. SLEEPY ist auch von dieser Haftung befreit, wenn
und soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei
größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie
nicht abwenden konnte (z. B. Streik, höhere Gewalt) und wenn
und soweit der Schaden auf einem Verstoß des Absenders gegen
seine Verpflichtungen gemäß Abschnitt 3 beruht. Für
Sachen, die bei der Übernahme verpackt sind, haftet SLEEPY nur
bei echtem Verlust.
(3) Zeigt der Absender oder der Empfänger Verlust,
Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung nicht bei
Übergabe des Beförderungsgut, spätestens
unverzüglich nach Durchführung der Untersuchung
gemäß Abschnitt 3 Abs.5, schriftlich an, so wird
vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand
abgeliefert worden ist. Ist der Absender Verbraucher, so gelten die
Fristen des § 438 HGB.
7. Fälligkeit des vereinbarten
Entgelts
(1) Das vereinbarte Entgelt ist bei Inlandstransporten vor
Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der
Verladung in bar oder mit bankbestätigtem Scheck zu
zahlen.
(2) Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht nicht nach, so ist
SLEEPY berechtigt, die Übernahme des Beförderungsguts zu
verweigern sowie nach Beginn der Beförderung den Transport
anzuhalten und/oder das Beförderungsgut auf Kosten des
Absenders einzulagern. Für Wartezeiten, die SLEEPY durch die
nicht vereinbarungsgemäße Bezahlung entstehen, gilt eine
Vergütung von € 35,00 pro angefangener Stunde als
vereinbart.
8. Aufrechnung, Abtretung
(1) Der Absender darf gegen Forderungen von SLEEPY nur mit
Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
(2) SLEEPY wird auf Verlangen des Absenders Ansprüche gegen
Dritte auf Schadensersatz abtreten, wenn und soweit der Absender im
Schadensfall gegenüber SLEEPY zur Zahlung verpflichtet
bleibt.
9. Versicherung
(1) Die Haftung der Firma SLEEPY ist auf einen Betrag von
8,33 SZR (Sonderziehungsrechte) je Kilogramm begrenzt. Für
hochwertiges Transportgut, insbesondere neue Yachten, wird der
Abschluß einer zusätzlichen Transportversicherung durch
den Absender empfohlen. SLEEPY schließt für das
Beförderungsgut keine zusätzliche Versicherung ab, wird
dem Absender aber auf sein Verlangen eine Transportversicherung
vermitteln.(2) Soweit SLEEPY aus einer vom Absender abgeschlossenen
Transportversicherung Ansprüche zustehen, wird SLEEPY diese
Ansprüche unter den Voraussetzungen von Abschnitt 8 Abs. 2 an
den Ersatzberechtigten abtreten.
10. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für
Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen aus dem Beförderungsvertrag oder über
Ansprüche, die mit dem Vertrag im Zusammenhang stehen, ist
Kiel.
(2) Auf alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag
oder über Ansprüche, die mit dem Vertrag im Zusammenhang
stehen, findet deutsches Recht Anwendung. Das gilt auch für
einen ausländische Auftraggeber.