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Sleepy Yachttransporte

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beförderungsvertrag

1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“, gelten für Verträge mit der SLEEPY Yacht- und Spezialtransport GmbH & Co. KG, nachfolgend SLEEPY, über die Beförderung von Gütern. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart werden. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Soweit – in folgender Reihenfolge – durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Einzelvereinbarungen und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag, im grenzüberschreitenden Verkehr die Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Anwendung.

2. Vertragsverhältnis - Begründung und Ausschlüsse
(1) Beförderungsverträge kommen zustande, wenn sie schriftlich abgeschossen werden oder SLEEPY einen mündlich abgeschlossenen Vertrag schriftlich bestätigt. Ungeachtet der Einhaltung der Schriftform kommen Beförderungsverträge zustande, wenn SLEEPY das Beförderungsgut übernimmt.
(2) Beförderungsverträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß §§29 Abs. 3 und 46 StVO in Verbindung mit §§18 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2 und 4 StVO sowie 70 StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung geschlossen. Gebühren und Kosten, die durch behördliche Aufwendungen oder behördliche Auflagen sowie sonstige behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen bedingt sind, sowie Polizeigebühren trägt der Absender.
(3) Erfüllt das Beförderungsgut nicht den in Abschnitt 3 genannten Voraussetzungen, so steht es SLEEPY frei,
1. die Übernahme des Beförderungsguts zu verweigern,
2. bereits übernommenes Beförderungsgut zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten.
SLEEPY ist nicht verpflichtet, das Beförderungsgut auf die Einhaltung der in Abschnitt 3 vereinbarten Voraussetzungen zu überprüfen.

3. Rechte und Pflichten des Absenders
(1) Der Absender ist verpflichtet, das Beförderungsgut in einem für die Durchführung des Transports bereiten und geeigneten Zustand zur Übernahme durch SLEEPY bereitzustellen. Der Absender hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
1. das Beförderungsgut nicht durch seine äußere Gestaltung gegen ein gesetzliches Gebot verstößt,
2. das Beförderungsgut keine lebenden Tiere, Tierkadaver oder Teile derselben, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthält; ausgenommen sind wirbellose Tiere, die zufällig im Beförderungsgut verbleiben,
3. das Beförderungsgut keine Stoffe beinhaltet, deren Beförderung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, insbesondere Diesel oder Benzin sowie Lacke und ätzende Substanzen, ausgenommen übliche Restbestände im Kraftstofftank von Yachten,
4. das Beförderungsgut keine Wertsachen enthält wie Geld, Schmuck, Edelmetalle, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere.
(2) Der Absender ist verpflichtet, das Beförderungsgut an einer Übernahmestelle bereitzustellen, an der Zufahrtsweg und Bodenbeschaffenheit die Übernahme ohne technische Schwierigkeiten ermöglicht. Das gilt insbesondere, wenn die Beschaffenheit des Beförde-rungsguts den Einsatz eines Krans zum Beladen erfor-dert. Er ist ferner verpflichtet, einen Empfangsort zu benennen, an dem Zufahrtsweg und Bodenbeschaffen-heit die Aushändigung des Beförderungsguts ohne technische Schwierigkeiten ermöglicht.
(3) Der Absender ist verpflichtet, die für die Auswahl des Fahrzeugs durch SLEEPY maßgeblichen Angaben über das Beförderungsgut spätestens eine Woche vor der vereinbarten Übernahme bekanntzugeben. Liegt zwischen dem Vertragsschluß und der Übernahme weniger als eine Woche, so hat die Bekanntgabe unverzüglich zu erfolgen. Bekanntzugeben sind insbesondere die Maße des Beförderungsguts (Länge, Breite, Höhe, Mastlänge) und das Gewicht, außerdem besondere Eigenschaften wie die Kielform, der Schwerpunkt und das Material, aus dem das Beförderungsgut besteht.
(4) Soweit im Vertrag nicht die Beschaffung von Genehmigungen durch SLEEPY vereinbart wird, ist der Absender verpflichtet, für den Transport erforderliche behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen beizubringen. Bei grenzüberschreitendem Verkehr ist er verpflichtet, gegebenenfalls benötigte Zollpapiere dem zuständigen Zollamt am Empfangsort zuzuleiten und für die Abwicklung der Zollangelegenheiten zu sorgen. Er ist ferner verpflichtet dafür zu sorgen, daß das Beförderungsgut beim Eintreffen am Empfangsort von dem vom Absender bestimmten Empfänger entgegengenommen wird.
(5) Der Absender ist verpflichtet, das Beförderungsgut bei der Entgegennahme am Empfangsort unverzüglich zu untersuchen.
(6) Weisungen des Absenders, mit dem Beförderungsgut in besonderer Weise zu verfahren, sind nur verbindlich, wenn sie vor der Übernahme schriftlich erteilt werden. Der Absender ist nicht berechtigt, dem Frachtführer ohne Einwilligung von SLEEPY Weisungen zu erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen.

4. Haftung des Absenders
(1) Verstößt der Absender gegen seine Pflichten aus Abschnitt 3 Abs. 1-4, so hat er SLEEPY alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Für Wartezeiten, die SLEEPY durch die Nichterfüllung der Absenderpflichten entstehen, gilt eine Vergütung von € 35,00 pro angefangener Stunde als vereinbart. SLEEPY ist ferner berechtigt, unter Erhaltung der Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Entspricht das Beförderungsgut nicht den Voraussetzungen gemäß Abschnitt 3 Abs. 1 Ziff. 3, so ist SLEEPY berechtigt, die gefährlichen Stoffe ohne Vorankündigung auf Kosten des Absenders beseitigen zu lassen.
(3) Ist die Übergabe das Beförderungsguts am Empfangsort an den vom Absender benannten Empfänger nicht möglich, so ist SLEEPY berechtigt, daß Beförderungsgut auf Kosten des Absenders einzulagern. Die Übergabe gilt als unmöglich, wenn der Empfänger am Empfangsort nicht innerhalb von zwei Stunden nach Ankunft des Transports angetroffen wird. Erfolgt die Benachrichtigung erst nach Ankunft, gilt die Übergabe als unmöglich, wenn der Empfänger nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Benachrichtigung angetroffen wird.

5. Leistungen von SLEEPY
(1) SLEEPY befördert das Beförderungsgut zum Empfangsort und liefert es an den vom Absender angegebenen Empfänger aus. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht geschuldet.
(2) SLEEPY bescheinigt die Übernahme des Beförderungsguts auf dem Frachtbrief und liefert das Beförderungsgut an den vom Absender benannten Empfänger gegen Empfangsbestätigung auf dem Frachtbrief aus. SLEEPY benachrichtigt den Absender oder wahlweise den von ihm benannten Empfänger rechtzeitig vor der Ankunft telefonisch von der voraussichtlichen Ankunftszeit. Kann die Benachrichtigung wegen Nichterreichbarkeit des Absenders oder des benannten Empfängers nicht erfolgen, gilt sie gleichwohl als ausgeführt.
(3) SLEEPY ist berechtigt, mit der Durchführung des Transports einen weiteren Frachtführer zu beauftragen.

6. Haftung von SLEEPY
(1) SLEEPY haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die SLEEPY, einer ihrer Leute oder sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtung gehandelt haben.
(2) Im übrigen haftet SLEEPY für Verlust, Beschädigung und Lieferüberschreitung nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzlichen Haftungsgrenzen. SLEEPY ist auch von dieser Haftung befreit, wenn und soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z. B. Streik, höhere Gewalt) und wenn und soweit der Schaden auf einem Verstoß des Absenders gegen seine Verpflichtungen gemäß Abschnitt 3 beruht. Für Sachen, die bei der Übernahme verpackt sind, haftet SLEEPY nur bei echtem Verlust.  
(3) Zeigt der Absender oder der Empfänger Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung nicht bei Übergabe des Beförderungsgut, spätestens unverzüglich nach Durchführung der Untersuchung gemäß Abschnitt 3 Abs.5, schriftlich an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Ist der Absender Verbraucher, so gelten die Fristen des § 438 HGB.

7. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
(1) Das vereinbarte Entgelt ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung in bar oder mit bankbestätigtem Scheck zu zahlen.
(2) Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht nicht nach, so ist SLEEPY berechtigt, die Übernahme des Beförderungsguts zu verweigern sowie nach Beginn der Beförderung den Transport anzuhalten und/oder das Beförderungsgut auf Kosten des Absenders einzulagern. Für Wartezeiten, die SLEEPY durch die nicht vereinbarungsgemäße Bezahlung entstehen, gilt eine Vergütung von € 35,00 pro angefangener Stunde als vereinbart.

8. Aufrechnung, Abtretung
(1) Der Absender darf gegen Forderungen von SLEEPY nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) SLEEPY wird auf Verlangen des Absenders Ansprüche gegen Dritte auf Schadensersatz abtreten, wenn und soweit der Absender im Schadensfall gegenüber SLEEPY zur Zahlung verpflichtet bleibt.

9. Versicherung
(1) Die Haftung der Firma SLEEPY ist auf einen Betrag von  8,33 SZR (Sonderziehungsrechte) je Kilogramm begrenzt. Für hochwertiges Transportgut, insbesondere neue Yachten, wird der Abschluß einer zusätzlichen Transportversicherung durch den Absender empfohlen. SLEEPY schließt für das Beförderungsgut keine zusätzliche Versicherung ab, wird dem Absender aber auf sein Verlangen eine Transportversicherung vermitteln.(2) Soweit SLEEPY aus einer vom Absender abgeschlossenen Transportversicherung Ansprüche zustehen, wird SLEEPY diese Ansprüche unter den Voraussetzungen von Abschnitt 8 Abs. 2 an den Ersatzberechtigten abtreten.

10. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus dem Beförderungsvertrag oder über Ansprüche, die mit dem Vertrag im Zusammenhang stehen, ist Kiel.
(2) Auf alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag oder über Ansprüche, die mit dem Vertrag im Zusammenhang stehen, findet deutsches Recht Anwendung. Das gilt auch für einen ausländische Auftraggeber.